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Satzung des MGV "Liederkranz" Wallmenroth 1875

§ 1 – Name, Zweck und Sitz

  1. 1. Der MGV "Liederkranz" Wallmenroth 1875, mit Sitz in Wallmenroth, verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.
    Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Pflege des Liedgutes und des Chorgesangs.
  2. 2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. 3.Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. 4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. 5. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Ortsgemeinde 57584 Wallmenroth die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

§ 2 – Bundesorganisation

Der Verein ist Mitglied des Sängerbundes Rheinland-Pfalz e.V. im Deutschen Sängerbund e. V. (DSB)

§ 3 – Mitglieder

Die Mitglieder des Vereins setzen sich zusammen aus:

  1. a) singenden Mitgliedern
  2. b) fördernden Mitgliedern
  3. c) Ehrenmitgliedern

§ 4 – Erwerben der Mitgliedschaft

  1. a) singendes Mitglied kann jede stimmbegabte weibliche und männliche Person werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
  2. b) förderndes Mitglied kann eine Person werden, die die Bestrebungen des Vereins unterstützen will. Über ihre Aufnahme gilt das unter a) gesagte.
  3. c) Ehrenmitglied wird, wer 50 Jahre Mitglied des Vereins ist oder sich um den Verein oder um das Vereinswesen überhaupt besondere Dienste erworben hat. Ernennung erfolgt von der Hauptversammlung auf Vorschlag des Vorstandes.

§ 5 – Pflichten der Mitglieder

Die singenden Mitglieder haben die Pflicht, regelmäßig an den Singstunden teilzunehmen, die Interessen des Vereins innerhalb und außerhalb der Singstunden zu vertreten und alles zu tun, was dem Wohl des Vereins förderlich ist.

§ 6 – Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod.
Der freiwillige Austritt kann jederzeit durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand erfolgen, doch muss der rückständige Mitgliedsbeitrag (§ 7) gezahlt werden. Der Vorstand kann singende Mitglieder die mehr als die Hälfte der Singstunden im Geschäftsjahr ohne triftigen Grund fehlen, nach vorausgegangener Mahnung als förderndes Mitglied führen. Der Vorstand kann Mitglieder, die das Ansehen des Vereins schädigen, von der Mitgliedschaft ausschließen.
Mitgliedern, die auf Beschluss des Vorstandes vom Verein ausgeschlossen werden, steht die Berufung an die nächste ordentliche Hauptversammlung des Vereins zu. Die Beschreitung des Rechtsweges ist ausgeschlossen. Die Entscheidung der Hauptversammlung ist endgültig und bindend.

§ 7 – Beitragspflicht

Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Hauptversammlung festgesetzten Beitrag pünktlich zu zahlen.

§ 8 – Der Vorstand

Zur Leitung der organisatorischen Angelegenheiten wählt die Hauptversammlung, die alljährlich möglichst im Januar stattfindet, einen Vorstand auf die Dauer von einem Jahr, falls die Hauptversammlung nichts anderes bestimmt.
Der Vorstand besteht aus:
dem Vorsitzenden
dem stellvertretenden Vorsitzenden
dem Schriftführer
dem Kassenwart
dem Notenwart
den Beisitzenden
Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

§ 9 – Der Chorleiter

Der musikalische Leiter des Vereins wird von der Hauptversammlung gewählt. Die Verpflichtung erfolgt auf Grund einer Vereinbarung durch den Vorstand, der auch mit dem Chorleiter die zu zahlende Vergütung vereinbart. Der Chorleiter ist für die musikalische Arbeit im Chor verantwortlich. Für die Aufstellung sämtlicher Programme und jedes chorische Auftreten in der Öffentlichkeit, entscheidet der Vorstand in Zusammenarbeit mit dem Chorleiter und vier aktiven Sängern.

§ 10 – Arbeitsgebiete des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Durchführung der Beschlüsse der Hauptversammlung. Im übrigen ist es seine Pflicht, alles was zum Wohle des Vereins dient, zu veranlassen und durchzuführen, soweit dies nicht ausdrücklich der Hauptversammlung vorbehalten ist. Die Vorstandsmitglieder verteilen nach eigenem Ermessen die anfallenden Arbeiten unter sich. Der Vorstand kann sich eine eigene Geschäftsordnung geben.

§ 11 – Die Mitgliederversammlung

Nach Bedarf kann der Vorstand neben der im Januar jeden Jahres regelmäßig stattfindenden Hauptversammlung Mitgliedsversammlungen einberufen. Er muss dies tun, wenn mindesten 1/3 der Mitglieder der Einberufung einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragt. In diesem Falle muss der Vorstand dem Ersuchen innerhalb von 3 Wochen stattgeben.
Der Termin für die Versammlung und Hauptversammlung ist dem Vorstand in der Singstunde und mindestens 4 Tage vorher durch Aushang bekannt zu geben. Die ordnungsgemäße einberufene Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Alle Beschlüsse mit Ausnahme des Beschlusses der Auflösung des Vereins (§ 17) werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst und durch den Schriftführer protokolliert. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge einzubringen, über die bei der Versammlung beraten und abgestimmt wird. Die Anträge sind mindestens 3 Tage vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich und begründet einzureichen.

§ 12 – Aufgaben der Mitgliederversammlung

Ungeachtet der Tatsachen, dass der Vorstand Angelegenheiten, die er selbst nicht entscheiden will, der Mitgliederversammlung vorlegen muss, hat diese insbesondere folgende Aufgaben zu erfüllen:

  1. 1. Die Wahl des Vorsitzenden und der übrigen Vorstandsmitglieder
  2. 2. Die Wahl des Chorleiters
  3. 3. Die Festsetzung der Jahresbeiträge für die singenden und fördernden Mitglieder
  4. 4. Die Ernennung von Ehrenmitgliedern
  5. 5. Die Erledigung der gestellten Anträge

§ 13 – Rechnungsprüfer

Die Arbeit der Rechnungsprüfer erstreckt sich auf die Nachprüfung der Richtigkeit der Belege und der Buchungen.

§ 14 – Berichterstattung und Entlastung

Der Vorsitzende erstattet in der Hauptversammlung einen kurzen Jahresrückblick und der Schriftführer den Jahresbericht, der Kassenwart einen Bericht über die Kassenlage. Dem Vorstand wird nach Anhören der Kassenprüfer Entlastung erteilt.

§ 15 – Geschäftsordnung

Der Vorstand kann eine Geschäftsordnung für die Abwicklung der Mitgliederversammlung aufstellen, in der Einzelheiten der Versammlungsablaufs bestimmt werden. Die Geschäftsordnung muss von der Mitgliederversammlung genehmigt werden.

§ 16 – Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 17 – Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine lediglich zu diesem Zweck einberufenen Versammlung mit Dreiviertelmehrheit beschlossen werden. Diese Versammlung beschließt auch unter Bindung an die Bestimmung des § 1, über die Verwendung des gesamten Eigentums des Vereins mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
Bei Auflösung des Vereins sich ergebende Vermögenswerte werden für die in § 1 genannte Einrichtung verwandt.

§ 18 – Satzungsänderung

Änderungen dieser Satzung können nur in einer Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit beschlossen werden.

§ 19 – Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung hat die Hauptversammlung vom 11. Januar 1987 beschlossen. Sie ist sofort in Kraft getreten.